Zum Hauptinhalt springen

Bildungsmagazin des Landeselternbeirats Baden-Württemberg

Eltern bei Demo für freie Schülerbeförderung

SCHÜLERBEFÖRDERUNG – UND DIE ELTERN ZAHLEN WEITER...

Wie weit ist es her mit Verfassung, Grundgesetz und ratifiziertem
Kinderrecht im sich fortschrittlich plakatierenden „The Länd“?

Die seit vielen Jahren erhobene Forderung „Freie Fahrt für unsere Schüler“ verpufft bislang ungehört.


Ein Beitrag von
Brigitte Reuther und Stephan Ertle
Initiative „Eltern für Elternrechte in Baden-Württemberg“

Wie weit ist es her mit Verfassung, Grund- gesetz und ratifiziertem Kinderrecht im sich fortschrittlich plakatierenden „The Länd“?
Aus dem Kreis der ehrenamtlichen Elternbeirä- te in Baden-Württemberg hat sich seit 2014 eine landesweite, spendenunterstützte Elterninitia- tive (www.elternrechte-bw.de) gegründet, die sich nach ergebnislosen Verhandlungen mit der Politik seit nunmehr 8 Jahren auch juristisch für die Kostenübernahme der Schülerbeförderung durch das Land einsetzt. Das betrifft unsere Kin- der während der Vollzeitschulpflicht (10 Jahre), Kostenfreiheit für die Familien, so wie in unseren Nachbarbundesländern Hessen, Bayern und Rheinland-Pfalz.
Eklatant waren und sind hierzulande die Ver- werfungen und Auswüchse in Schülerbeförde- rungssatzungen, landauf, landab, ohne Rück- sicht auf verfassungsrechtliche Vorgaben für Bildung und Kinderrechte, lediglich basierend auf einem Paragraphen im Finanzausgleichsge- setz. Die „gewachsenen Strukturen“ in unserem ländlich geprägten Flächenland mit bundes- weit beispiellosen 23 Verkehrsverbünden haben den verfassungsrechtlich zugesicherten, chan- cengerechten Bildungszugang durch extreme Intransparenz bei der Verwendung zweckge- bundener Landesmittel durch die kommunalen Behörden und Gremien geradezu konterkariert. Dies scheint politisch jedoch nicht allzu sehr zu stören, solange die Eltern hilflos zahlen. Wie viele Bildungswege durch diese Hürden – es handelt sich um ein „verkapptes Schulgeld“ – verhindert oder vorzeitig beendet wurden und welcher volkswirtschaftliche Schaden – vom persönli- chen Einzelschicksal mal ganz abgesehen – dadurch entstanden ist und entsteht, kann nicht erhoben, sondern nur erahnt werden.

VERFASSUNG DES LANDES BADEN-WÜRTTEMBERG ARTIKEL 11 (1)

„Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung
entsprechende Erziehung und Ausbildung.“

Damit die Frage nach der Verfassungsmäßig- keit endlich substantiell juristisch geklärt wird, wurde der zunächst notwendige Verwaltungs- gerichtsweg und schließlich auch in national letzter Instanz der Verfassungsgerichtshof Ba- den-Württembergs angerufen. Verwaltungs- rechtlich wurde in einem atemberaubenden
„Nichtanhörungsverfahren“ am VGH Mannheim (2. Instanz) mithilfe verwaltungsrechtlicher Win- kelzüge – indem man während der Verhandlung flugs eine Transparenzrichtlinie bei der Verwen- dung zweckgebundener Mittelzuweisungen des Landes an kreisfreie Städte und Landkreise wieder außer Kraft setzte – die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit schlicht ignoriert. Kaum besser, die bislang letzte Instanz, der Verfas- sungsgerichtshof Baden-Württemberg (VerfGH BW) in Stuttgart, womit schließlich der nationale Gerichtsweg unanfechtbar beendet wurde. Die als befugt bewertete Klage wurde dort erst gar nicht zur Verhandlung angenommen. Unter an- derem mit der verstörenden Begründung, dass auch die Art. 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) und Art. 28 des Übereinkom- mens über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (UN-Kinderrechtskonvention) nicht als revisible* Maßstabsnormen des Bundesrechts aufzufassen seien, soweit sie Gesetzgebungskompeten- zen des Landes beträfen. Wie bitte? Im Klartext: was die BRD ratifiziert, muss in den Ländern lan- ge noch nicht umgesetzt werden – ja wo denn dann, fragen wir uns!
Bemerkenswertes Detail des gesamten juris- tischen Weges in unserm Land: Von Beginn an begleiten einige wenige Namen von Richtern den Weg über zunächst das VG Sigmaringen, dann bei der extra neu geschaffenen Kammer 9 am VGH in Mannheim, die als in Juristenkreisen bekanntermaßen als sehr „staatsfreundlich“ gilt. Zuletzt eben am VerfGH BW, in letzter nationa- ler Instanz als oberster Richter Prof. Dr. Malte Graßhof, Präsident des VerfGH und in Personal- union seit dem 6. Juni 2023 zugleich Präsident des Verwaltungsgerichtshof BW in Mannheim. Ein Schelm, der Böses dabei denkt, eine Be- fangenheit lässt sich auf diese Weise allerdings nicht begründen, aber neu war der Gegenstand der Klage den letztlich entscheidenden Rich- tern in Stuttgart definitiv nicht…
Es geht hier um viel Geld der Familien, das das Land gerne weiter unbehelligt in einer Quersub- ventionierung des ÖPNV verausgaben möchte – das Wohl des Schulkindes mit seinen verbrief- ten Bildungszugangsrechten liegt den Verant- wortlichen offenbar nur nachrangig am Herzen. Lieber befriedet man sein politisches Gewissen mit der Schaffung eines Jugend-ÖPNV-Tickets. Durch dieses landes- und bald bundesweit gül- tige Ticket können zwar einerseits die größten Härten entschärft werden. Andererseits können von ihm aber keinesfalls alle im gleichen Maße profitieren: Es fehlt schlicht die Infrastruktur. Man ignoriert dabei völlig, dass dies zu einer weiterhin inakzeptablen einseitigen finanziellen Belastung einer Bevölkerungsgruppe führt: am ehesten trifft es wohl Familien mit schulpflich- tigen Schulbuskindern, insbesondere des länd- lichen Raumes.
Es steht nun der Gang an den Europäischen Ge- richtshof offen. Erstmals also ein Gericht außer- halb des Bundeslandes, ja außerhalb unserer Nation mit tatsächlich garantiertem neuem ju- ristischem Blick auf den verfassungsrechtlichen und ratifiziert kinderrechtlichen Fokus. Das Urteil hätte dann bundesweite Auswirkung, was noch mehr Familien zu Gute käme.

Eine gute politische, schnelle und einfache Lösung der ganzen verfahrenen Situation drängt sich als Ausweg förmlich auf:

Wie wäre es, wenn auch Baden-Württemberg das ÖPNV-Jugendticket den berechtigten Bus- kindern während der Vollzeitschulpflicht kos- tenlos überließe, so wie es in Rheinland-Pfalz, Bayern und Hessen umgesetzt wurde. Eine bestechend einfache, großzügige und verwal- tungstechnisch sehr ressourcensparende Lö- sung wäre dies in jedem Fall. Jüngere Schüler fahren ohnehin nicht im großen Stil allein landes- oder gar bundesweit umeinander. Die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EUGH) in Straßburg würde substanzlos und alle Kraft könnte sich auf einen attraktiven Ausbau des ÖPNV konzentrieren, ohne der Bil- dung der Kinder Schaden zuzufügen.
Das Tüpfelchen auf dem „i“ der Kinder- und Bil- dungsfreundlichkeit wäre die Einführung einer Familienbelastungsgrenze wie in Bayern lan- ge schon gültig, für alle nach der Vollzeitschul- pflicht noch zahlenden Schüler und Auszu- bildenden max. 490 €/Jahr und Familie (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG Bayern).

* Eigenschaft einer Entscheidung, eines Urteils, rückgängig gemacht werden zu können.

„Eltern für Elternrechte in Baden-Württemberg“ Die Initiative im Überblick

Seit zehn Jahren engagiert sich die Initiative für kostenfreie Schü- lerbeförderung in Baden-Würt- temberg. Hervorgegangen aus Mitgliedern des Landeselternbei-
rats, werden spendenbasiert seit 2015 Familien beim Klageweg unterstützt. Alle, die sich mehr in- formieren möchten, können sich für unseren Newsletter anmelden und/oder bei Interesse das Gutachten einsehen.