
ELTERNVERTRETUNGEN: AUTONOM, ABER ABWÄHLBAR?
Eltern fragen, Michael Rux antwortet
Ein Beitrag von
Michael Rux
Autor GEW Elternjahrbuch
Frage: Die sympathische Mutter, die wir letztes Jahr mit großer Mehrheit zur Klassenelternvertreterin gewählt haben, entpuppt sich als echter Ausfall. Offenbar ist sie privat überfordert.
„Elternarbeit“ findet bei uns nicht mehr statt. Nur: Wie werden wir sie wieder los? Zurücktreten möchte sie nicht und ihre Amtszeit dauert noch ein Jahr. Ist das ein Fall für die staatliche Schulaufsicht oder muss der Landeselternbeirat eingreifen?
Michael Rux: Weder noch! Grundlage für die „Elternarbeit“ der Klassenelternvertretung, des Elternbeirats der Schule oder des Landeselternbeirats ist ein Verfassungsauftrag: „Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit“ (LV Art. 17 Abs. 4). Auch für diese Gremien gilt Artikel des 7 Grundgesetzes: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“. Aber der Gesetzgeber hat ganz bewusst da- rauf verzichtet, sein Aufsichtsrecht über die gewählten Elternvertretungen in Gesetzesform zu gießen, und e hat auch unterlassen, die verschiedenen Stufen der Elterngremien einander über, oder unterzuordnen.
Anders als bei den hierarchisch gegliederten und kontrollierten staatlichen Behörden, denen die Aufsicht über die Schulleitungen und die Lehrkräfte obliegt, genießen die Elterngremien beziehungsweise die Elternvertreterinnen und -vertreter deshalb ein hohes Maß an Autonomie: Da diese Gremien und Personen von den Erziehungsberechtigten in demokratischen Wahlen bestellt werden, besitzen sie so etwas wie ein basisdemokratisches Mandat und können, solange sie sich im legalen, vom Schulgesetz und der Elternbeiratsverordnung gesetzten Rahmen bewegen, das machen, was sie wollen und womit ihre Wählenden, also die Eltern der Schulkinder, sie beauftragen, ohne dass höhere Instanzen eingreifen können. Auch der Landeselternbeirat kann dem Elternbeirat einer Schule oder der Elternvertretung einer Schulklasse nichts vorschreiben.
Das funktioniert recht gut: Es kommt sehr selten vor, dass der über das gesamte Schulwesen aufsichtführende „Staat“ sich zum Eingreifen genötigt fühlt (etwa, wenn eine gewählte Elternvertretung eindeutig gegen Gesetze verstößt oder nur noch als verlängerter Arm einer politischen Partei fungiert).Aber auch dann sind die Schulbehörden in der Regel höchst zurückhaltend, denn zumindest so lange die Mehrheit der Eltern einer Schulklasse der die Mitglieder des Elternbeirats nicht selbst „Halt!“ rufen, lässt die Behörde die Dinge eher laufen und die gewählten Repräsentierenden der Erziehungsberechtigten lieber gewähren, ohne aufsichtsrechtlich einzugreifen, als dass sie sich den Unwillen oder gar den Zorn der Eltern-Basis zuzieht. Zudem: Der Schulbürokratie vom einzelnen Schulleiter bis zum Kultusministerium fehlen die rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen eine aufmüpfige Elternvertretung wirklich durchzusetzen. Sie können zwar beanstanden, was die Eltern da treiben, und sogar Verbote aussprechen (ob die Elternvertretung das respektiert, ist eine andere Frage), aber einen Elternbeirat oder einzelne Mitglieder können sie nicht absetzen. Ihren Fall jedoch, also die Frage, ob die Erziehungsberechtigten die von ihnen gewählten Elternbeirats-Mitglieder wieder abberufen können, hat der Gesetzgeber geregelt. Das ist mit Hilfe eines „konstruktiven Misstrauensvotums“ möglich: Ähnlich wie bei der Abwahl des Bundeskanzlers oder der Kanzlerin können die Eltern einer Schulklasse in demokratischer Wahl neue Klassenpflegschafts-Vorsitzende bestellen, und damit verlieren die bisherigen Amtierenden ihr Mandat. Die Einzelheiten sind in der Elternbeiratsverordnung geregelt (§ 16). Dieses Verfahren gilt auch für eine notwendig erscheinende Abwahl von Elternbeirats- oder gar Lan- deselternbeiratsvorsitzenden (vgl. Elternbeiratsverordnung § 26 Abs. 6 und § 39 Abs. 2).
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